Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht
Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht
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nisse entgegen. Tatsaechliche Machtentfaltung wie auch die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhaengende allgemeine voelkerrechtliche Prinzipien gebunden(2). Diese Saetze gelten auch fuer Interessensphaeren(3).
b) Dem dringenderen Beduerfnis entsprechend ist die internationale Rechtsordnung fuer das Meer zu einer ungleich geschlosseneren Ausgestaltung gelangt. Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet errichteten, eine rein negative, dahin gehend, dass der Entfaltung der Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen waeren, vielmehr ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschliesst und so das Meer fuer ein "staatloses Gebiet" durchaus eigner Art erklaert(4). Auf dieser Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge zu tragen, dass nur staatsangehoerige Schiffe das Meer befahren; und jede
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